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Mein Hinweis zu §20 LuftVG: die Rundflüge dienen nicht der Gewinnerzielung und sind von meiner Zeitplanung abhängig auch limitiert - Sie dienen im allgemeinen nur zur Freizeitgestaltung
Der nichtgewerbsmäßige Verkehr gegen Entgelt bedarf grundsätzlich einer luftrechtlichen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind lediglich Flüge
- · zum Absetzen von Fallschirmspringern und
- · mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.
Keiner Genehmigung bedarf der nichtgewerbsmäßige Verkehr mit Luftfahrzeugen ohne Entgelt und der Verkehr mit Luftsportgeräten (§20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG).
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